Benutzungsrichtlinien
Benutzungsrichtlinien für Informationsverarbeitungssysteme der Fachhochschule Deggendorf
Stand: 1. August 1997
Präambel
Die Fachhochschule Deggendorf und
ihre Einrichtungen ("Betreiber" oder "Systembetreiber") betreiben
eine Informationsverarbeitungs-Infrastruktur (IV-Infrastruktur), bestehend aus
Datenverarbeitungsanlagen (Rechnern), Kommunikationssystemen (Netzen) und weiteren
Hilfseinrichtungen der Informationsverarbeitung. Die IV-Infrastruktur ist in das
deutsche Wissenschaftsnetz (WiN) und damit in das weltweite Internet integriert.
Die vorliegenden Benutzungsrichtlinien
regeln die Bedingungen, unter denen das Leistungsangebot genutzt werden kann.
Die Benutzungsrichtlinien
- orientieren sich an den gesetzlich
festgelegten Aufgaben der Hochschulen sowie an ihrem Mandat zur Wahrung der akademischen
Freiheit;
- stellen Grundregeln für einen
ordnungsgemäßen Betrieb der IV-Infrastruktur auf;
- weisen hin auf die zu wahrenden
Rechte Dritter (z.B. Softwarelizenzen, Auflagen der Netzbetreiber, Datenschutzaspekte);
- verpflichten den Benutzer/die Benutzerin
zu korrektem Verhalten und zum ökonomischen Gebrauch der angebotenen Ressourcen;
- regeln die Rechtsfolgen bei Verstößen.
Mit allen Funktionsbezeichnungen
sind Frauen und Männer in gleicher Weise gemeint. Eine sprachliche Differenzierung
im Wortlaut der einzelnen Regelungen wird nicht vorgenommen.
§ 1 Geltungsbereich der Benutzungsrichtlinien
Diese Benutzungsrichtlinien gelten
für Rechenanlagen (Rechner), Kommunikationsnetze (Netze) und weitere Hilfseinrichtungen
der Informationsverarbeitung, die im Rahmen der den Hochschulen gesetzlich zugewiesenen
Aufgaben (vgl. Art. 2 BayHSchG) zu Zwecken der Informationsverarbeitung an der
Fachhochschule Deggendorf bereitgehalten werden. Sie regeln die Modalitäten
der Benutzung dieser Anlagen, insbesondere die Rechte und Pflichten der Nutzer
sowie die Aufgaben der Systembetreiber.
§ 2 Benutzerkreis und Aufgaben
- Die in § 1 genannten IV-Ressourcen
stehen den Mitgliedern der Fachhochschule Deggendorf zur Erfüllung ihrer
Aufgaben aus Forschung, Lehre, Studium, Weiterbildung und Öffentlichkeitsarbeit
der Hochschulen und für sonstige in Art. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes
beschriebene Aufgaben zur Verfügung. Die Nutzung dieser Ressourcen kann auch
für Kooperationspartner von Hochschullehrern der Fachhochschule in Forschung
und Lehre gestattet werden.
- Anderen Personen und Einrichtungen,
insbesondere Mitgliedern anderer Hochschulen, kann die Nutzung gestattet werden.
- Mitglieder der Fachhochschule Deggendorf
wenden sich entweder an das Rechenzentrum oder die für sie zuständige
Organisationseinheit (vgl. § 3 Abs. 1).
§ 3 Formale Benutzungsberechtigung
- Wer IV-Ressourcen nach $ 1 benutzen
will, bedarf einer formalen Benutzungsberechtigung des zuständigen Systembetreibers.
Ausgenommen sind Dienste, die für anonymen Zugang eingerichtet sind (z.B.
Informationsdienste, Bibliotheksdienste, kurzfristige Gastkennungen bei Tagungen).
- Systembetreiber sind für
- zentrale Systeme das Rechenzentrum
(RZ)
- dezentrale Systeme die zuständigen
organisatorischen Einheiten wie Fachbereiche und sonstigen Einrichtungen der Fachhochschule
Deggendorf.
- Der formale Antrag auf eine Benutzungsberechtigung
ist an das Rechenzentrum zu richten und muß folgende Angaben enthalten:
- Betreiber oder organisatorische
Einheit (Fachbereich, zentrale Einrichtung), bei der die Benutzungsberechtigung
beantragt wird
- Systeme, für welche die Benutzungsberechtigung
beantragt wird;
- bei natürliche Personen als
Antragsteller: Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, bei Studierenden Matrikelnummer,
sonst Personalausweis-Nummer und Zugehörigkeit zu einer organisatorischen
Einheit der Fachhochschule;
wird von einer organisatorischen Einheit eine Benutzerberechtigung beantragt,
sind obige Angaben zu derjenigen Person zu benennen, die für die Organisation
verantwortlich handelt.
- Überschlägige Angaben
zum Zweck der Nutzung, beispielsweise Diplomarbeit, Forschungsvorhaben, Praktikum,
Ausbildung/Lehre, Verwaltung
- die Erklärung, daß der
Benutzer die Benutzungsrichtlinien anerkennt
- Einträge für Informationsdienste
der Fachhochschule Deggendorf (z.B. e-mail Adresse, Informationsserver WWW)
Rechtfertigt der Umfang der dezentralen Ressourcen den Aufwand einer eigenen Benutzerverwaltung
nicht, ist wegen der mit der Nutzung dezentraler Rechner verbundenen Netznutzung
jedoch mindestens eine Anerkennung dieser Benutzerrichtlinien erforderlich (automatisch
gegeben mit dem Nachweis einer Benutzerberechtigung für die zentralen Systeme).
Weitere Angaben darf der Systembetreiber nur verlangen, soweit sie zur Entscheidung
über den Antrag zwingend erforderlich sind.
- Über den Antrag entscheidet
der zuständige Systembetreiber. Er kann die Erteilung der Benutzungsberechtigung
vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Benutzung der Anlage abhängig
machen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der Antragsteller die Benutzerrichtlinien
nicht anerkennt.
- Die Benutzungsberechtigung darf
nur versagt werden, wenn
- nicht gewährleistet erscheint,
daß der Antragsteller seinen Pflichten als Nutzer nachkommen wird;
- die Kapazität der Anlage, deren
Benutzung beantragt wird, wegen einer bereits bestehenden Auslastung für
die beabsichtigten Arbeiten nicht ausreicht;
- das Vorhaben nicht mit den Zwecken
nach § 2 vereinbar ist;
- die Anlage für die beabsichtigte
Nutzung offensichtlich ungeeignet oder für spezielle Zwecke reserviert ist;
- die zu benutzende Anlage an ein
Netz angeschlossen ist, das besonderen Datenschutzerfordernissen genügen
muß und kein sachlicher Grund für diesen Zugriffswunsch ersichtlich
ist;
- wenn zu erwarten ist, daß
durch die beantragte Nutzung andere berechtigte Nutzungen in nicht angemessener
Weise gestört werden.
- Die Benutzungsberechtigung berechtigt
nur zu Arbeiten, die im Zusammenhang mit der beantragten Nutzung stehen.
- Die Benutzungsberechtigung erlischt,
wenn der Nutzer nicht mehr Mitglied der Fachhochschule Deggendorf ist und nicht
explizit eine Kooperation (siehe § 2 Abs. 1) vereinbart wird.
§ 4 Pflichten des Benutzers
- Die IV-Ressourcen nach § 1
dürfen nur zu den in § 2 genannten Zwecken genutzt werden. Eine Nutzung
zu anderen, insbesondere zu privaten oder gewerblichen Zwecken kann nur auf Antrag
an die Fachhochschule und gegen Entgelt gestattet werden.
- Der Benutzer ist verpflichtet, darauf
zu achten, daß er die vorhandenen Betriebsmittel (Arbeitsplätze, CPU-Kapazität,
Plattenspeicherplatz, Leitungs-kapazitäten, Peripheriegeräte und Verbrauchsmaterial)
verantwortungsvoll und ökonomisch sinnvoll nutzt. Der Benutzer ist verpflichtet,
Beeinträchtigungen des Betriebes zu unterlassen und nach bestem Wissen alles
zu vermeiden, was Schaden an der IV-Infrastruktur oder bei anderen Benutzern verursachen
kann.
Zuwiderhandlungen können Schadenersatzansprüche auch bei Fahrlässigkeit
begründen (§ 7).
- Der Benutzer hat jegliche Art der
mißbräuchlichen Benutzung der IV-Infrastruktur zu unterlassen.
Er ist insbesondere dazu verpflichtet,
- ausschließlich mit Benutzerkennungen
zu arbeiten, deren Nutzung ihm gestattet wurde; die Weitergabe von Kennungen und
Paßwörtern ist grundsätzlich nicht gestattet;
- den Zugang zu den IV-Ressourcen
durch ein geheimzuhaltendes Paßwort oder ein gleichwertiges Verfahren zu
schützen;
- Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten
Dritten der Zugang zu den IV-Ressourcen verwehrt wird; dazu gehört es insbesondere,
naheliegende Paßwörter zu meiden, die Paßwörter öfter
zu ändern und interaktive Sitzungen ordnungsgemäß mit dem Logout
zu beenden.
Der Benutzer trägt die volle Verantwortung für alle Aktionen, die unter
seiner Benutzerkennung vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese Aktionen
durch Dritte vorgenommen werden, denen er zumindest fahrlässig den Zugang
ermöglicht hat.
Der Benutzer ist darüber hinaus verpflichtet,
- bei der Benutzung von Software (Quellen,
Objekte), Dokumentationen und anderen Daten die gesetzlichen Regelungen (Urheberrechtsschutz)
einzuhalten;
- grundsätzlich keine andere
als die von ihm selbst entwickelte oder von den Systembetreibern zur Verfügung
gestellte Software zu nutzen;
- sich über die Bedingungen,
unter denen die zum Teil im Rahmen von Lizenzverträgen erworbene Software,
Dokumentationen oder Daten zur Verfügung gestellt werden, zu informieren
und diese Bedingungen zu beachten;
- insbesondere Software, Dokumentationen
und Daten, soweit nicht ausdrücklich erlaubt, weder zu kopieren noch weiterzugeben
noch zu anderen als den erlaubten, insbesondere nicht zu gewerblichen Zwecken
zu nutzen.
Zuwiderhandlungen können Schadenersatzansprüche auch bei Fahrlässigkeit
begründen (§ 7).
- Die IV-Infrastruktur darf nur in
rechtlich korrekter Weise genutzt werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
daß insbesondere folgende Verhaltensweisen nach dem Strafgesetzbuch unter
Strafe gestellt sind:
- Ausforschen fremder Paßwörter,
Ausspähen von Daten (§ 202 a StGB)
- unbefugtes Verändern, Löschen,
Unterdrücken oder Unbrauchbarmachen von Daten (§ 303 a StGB)
- Computersabotage (§ 303 b StGB)
und Computerbetrug (§ 263 a StGB)
- die Verbreitung von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) oder rassistischem Gedankengut
(§ 131 StGB)
- die Verbreitung von Pornographie
im Netz (§ 184 Abs. 3 StGB)
- Abruf oder Besitz von Dokumenten
mit Kinderpornographie (§ 184 Abs. 5 StGB)
- Ehrdelikte wie Beleidigung, Verleumdung
(§§ 185 ff StGB)
Die Fachhochschule Deggendorf behält sich die Verfolgung strafrechtlicher
Schritte sowie zivilrechtlicher Ansprüche vor (§ 7).
- Dem Benutzer ist es untersagt, ohne
Einwilligung des zuständigen Systembetreibers
- Eingriffe in die Hardware-Installation
vorzunehmen;
- die Konfiguration der Betriebssysteme
oder des Netzwerkes zu verändern;
- andere als die zur Verfügung
gestellte Software zu installieren.
Die Berechtigung zur Installation von Software muß im Einzelfall mit dem
Systembetreiber geklärt werden.
- Der Benutzer ist verpflichtet, ein
Vorhaben zur Bearbeitung personenbezogener Daten vor Beginn mit dem Systembetreiber
abzustimmen. Davon unberührt sind die Verpflichtungen, die sich aus Bestimmungen
des Datenschutzgesetzes ergeben.
Dem Benutzer ist es untersagt, für andere Benutzer bestimmte Nachrichten
unbefugt zur Kenntnis zu nehmen und/oder zu verwerten.
- Der Benutzer ist verpflichtet,
- die vom Systembetreiber zur Verfügung
gestellten Leitfäden zur Benutzung zu beachten;
- im Verkehr mit Rechnern und Netzen
anderer Betreiber deren Benutzungs- und Zugriffsrichtlinien einzuhalten.
- Jeder Benutzer ist für die
Auswirkungen der von ihm ausgeführten Programme verantwortlich. Er hat sich
vorher ausreichend über die Auswirkungen zu informieren.
§ 5 Aufgaben, Rechte und Pflichten
der Systembetreiber
- Jeder Systembetreiber soll über
die erteilten Benutzungsberechtigungen eine Dokumentation führen. Die Unterlagen
sind nach Auslaufen der Berechtigung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
- Der Systembetreiber trägt in
angemessener Weise, insbesondere in Form regelmäßiger Stichproben,
zum Verhindern bzw. Aufdecken von Mißbrauch bei. Hierfür ist er insbesondere
dazu berechtigt,
- die Aktivitäten der Benutzer
zu dokumentieren und auszuwerten, soweit dies zu Zwecken der Abrechnung, der Ressourcenplanung,
der Überwachung des Betriebes oder der Verfolgung von Fehlerfällen und
Verstößen gegen die Benutzungsrichtlinien sowie gesetzlichen Bestimmungen
dient;
- bei Verdacht auf Verstöße
gegen die Benutzerordnung oder gegen strafrechtliche Bestimmungen unter Beiziehung
eines Zeugen und der Aufzeichnungspflicht in Benutzerverzeichnisse und Mailboxen
Einsicht zu nehmen oder die Netzwerknutzung durch den Benutzer z. B. mittels Netzwerk-Analysators
detailliert zu protokollieren;
- bei Erhärtung des Verdachts
auf strafbare Handlungen beweissichernde Maßnahmen wie z. B. Keystroke-Logging
oder Netzwerk-Analysator einzusetzen.
Im übrigen ist der Systembetreiber berechtigt, stichprobenweise zu prüfen,
daß die Anlagen nicht mißbräuchlich genutzt werden.
- Der Systembetreiber ist zur Vertraulichkeit
verpflichtet.
- Der Systembetreiber gibt die Ansprechpartner
für die Betreuung seiner Benutzer bekannt; er erläßt bei Bedarf
zusätzliche, ergänzende Benutzungsrichtlinien.
- Der Systembetreiber ist verpflichtet,
im Verkehr mit Rechnern und Netzen anderer Betreiber deren Benutzungs- und Zugriffsrichtlinien
einzuhalten.
§ 6 Haftung des Systembetreibers/Haftungsausschluß
- Der Systembetreiber übernimmt
keine Garantie dafür, daß die Systemfunktionen den speziellen Anforderungen
des Nutzers entsprechen oder daß das System fehlerfrei und ohne Unterbrechung
läuft. Der Systembetreiber kann nicht die Unversehrtheit (bzgl. Zerstörung,
Manipulation) und Vertraulichkeit der bei ihm gespeicherten Daten garantieren.
- Der Systembetreiber haftet nicht
für Schäden gleich welcher Art, die dem Benutzer aus der Inanspruchnahme
der IV-Ressourcen nach § 1 entstehen; ausgenommen ist vorsätzliches
Verhalten des Systembetreibers oder der Personen, deren er sich zur Erfüllung
seiner Aufgaben bedient.
§ 7 Folgen einer mißbräuchlichen
oder gesetzeswidrigen Benutzung
- Bei Verstößen gegen gesetzliche
Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsrichtlinien, insbesondere
bei
- mißbräuchlicher Benutzung
der IV-Resourcen nach § 1 zu anderen als den erlaubten Zwecken,
- Verstößen gegen die Pflichten
des Benutzers aus § 4,
- Ausforschung fremder Paßwörter,
- Einbruchsversuchen in fremde Systeme,
Datenbestände oder Rechnernetze oder
- Verletzung von Urheberrechten
kann der Systembetreiber die Benutzungsberechtigung einschränken oder entziehen,
solange eine ordnungsgemäße Benutzung durch den Benutzer nicht gewährleistet
erscheint. Dabei ist es unerheblich, ob der Verstoß materiellen Schaden
zur Folge hatte oder nicht.
- Bei schwerwiegenden und wiederholten
Verstößen kann ein Benutzer, von dem aufgrund seines Verhaltens die
Einhaltung der Benutzungsbedingungen nicht zu erwarten ist, auf Dauer von der
Benutzung sämtlicher IV-Ressourcen nach § 1 ausgeschlossen werden. Die
Entscheidung trifft das RZ, im Einvernehmen mit der Leitung der Fachhochschule,
für den gesamten Geltungsbereich dieser Benutzungsrichtlinien.
- Verstöße gegen gesetzliche
Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsrichtlinien werden auf
ihre strafrechtliche Relevanz sowie auf zivilrechtliche Ansprüche hin überprüft.
Die Systembetreiber sind verpflichtet, strafrechtlich und zivilrechtlich bedeutsam
erscheinende Sachverhalte dem Kanzler der Fachhochschule Deggendorf mitzuteilen,
der die Einleitung geeigneter weiterer Schritte prüft. Die Fachhochschule
Deggendorf behält sich die Verfolgung strafrechtlicher Schritte sowie zivilrechtlicher
Ansprüche ausdrücklich vor.
§ 8 Sonstige Regelungen
- Für die Nutzung von IV-Ressourcen
können in gesonderten Ordnungen Gebühren festgelegt werden.
- Für bestimmte Systeme können
bei Bedarf ergänzende oder abweichende Nutzungsregelungen festgelegt werden.
- Gerichtsstand für alle aus
dem Benutzungsverhältnis erwachsenden rechtlichen Ansprüche ist Deggendorf.